Info
Ein Umzug in eine Wohnung, die auf die Ansprüche und Bedürfnisse pflegebedürftiger ausgelegt ist, gilt als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und kann nach §40 Abs. 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst werden.
Wenn die eigene Wohnung nicht länger den körperlichen Anforderungen entspricht oder die selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person durch die Wohnsituation erschwert wird, bezuschusst die Pflegekasse die Umzugskosten mit bis zu 4.000€.
Diese Regelung gilt für Personen mit mindestens Pflegegrad 1. Auch Umzüge innerhalb eines Hauses oder Umbauten innerhalb der eigenen Wohnung können als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gelten.
Für die Kostenübernahme sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Umzug ist erforderlich und dem Pflegebedürftigen wurde ein Pflegegrad zugesprochen
- Durch den Umzug wird die häusliche Pflege und selbstständige Lebensführung wiederhergestellt oder ermöglicht
- Die Pflegekasse hat die neue Wohnung und das Recht auf Zuschuss geprüft und bestätigt
WICHTIG Der Antrag für einen Zuschuss muss vor Umzug gestellt werden!